Honorar für Steuererklärungen
Steuererklärungen zerfallen für die Gebührenrechnung in verschiedene Teile. Bei der Einkommensteuererklärung sind dies zum Beispiel:
- die Gebühr für die Erstellung der Erklärung ohne Ermittlung der Einkünfte allerdings mit Berechnung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, der Anlage Kinder und der Anlage FW (Förderung des Wohneigentums),
- die Gebühr für die Erstellung der Anlage N für Lohn- und Gehaltseinkünfte,
- die Gebühr für die Erstellung jeder Anlage V für Vermietungseinkünfte,
- die Gebühr für die Erstellung der Anlage KAP für Kapitaleinkünfte (einschließlich der Anlage AUS) und
- die Gebühr für die Erstellung der Anlage SO bei sonstigen Einkünften (Renten, Spekulationsgewinne,...).
Die Gebühr für die Erklärung allein richtet sich nach der Summe der positiven Einkünfte, die Gebühren der Anlage richten sich nach den Einnahmen oder den Werbungskosten, wenn diese höher sind. Für die Anlage N darf eine Gebühr grundsätzlich nur erhoben werden, wenn die Einkünfte ermittelt wurden. Das bedeutet, dass ein Steuerberater, der Sie nicht nach Werbungskosten fragt, diese Gebühr nicht in Rechnung stellen darf.
Zusätzlich erheben wir eine Gebühr für Auslagen, Porto und Telefonkosten, die mit der Erklärung im Zusammenhang stehen.
Ein Erfolgshonorar, das sich an der Erstattung bemisst, ist nicht zulässig. Steuerberater, die Erfolgshonorare vereinbaren oder sich anderweitig am Erfolg ihrer Mandanten beteiligen, verhalten sich berufswidrig.