Doppelte Berücksichtigung von Fondserträgen in Ihrem Steuerbescheid
Bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung sind mögliche Gewinnzurechnungen von geschlossenen Fonds zu berücksichtigen, da bei Nichtberücksichtigung Jahre später 6% Strafzinsen pro Jahr durch das Finanzamt erhoben werden.
Liegt das steuerliche Ergebnis bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung noch nicht vor, sollten vor allem Ihre möglichen Gewinne in Ihrer Steuererklärung geschätzt werden. Hat der Fonds seinen Abschluss noch nicht gemacht, hilft ein Blick in den Fondsprospekt oder Rechenschaftsberichte bei der Schätzung.
Im Einkommensteuerbescheid müssen Ihre Schätzungen seitens des Finanzamtes dann angerechnet werden.
Sobald die Gewinnfeststellung durch den Fonds tatsächlich passiert und das Feststellungsfinanzamt diese Informationen an Ihr Finanzamt weiterleitet, wird Ihnen ein angepasster Einkommensteuerbescheid zugeschickt.
Aber hier ist Vorsicht geboten! Durch einen Programmierfehler bei der Finanzverwaltung wird dem Sachbearbeiter nicht mitgeteilt, dass die bereits erfolgten Schätzungen in den vergangen Jahren für diese Feststellungseinkünfte erfolgt sind.
Daher wird Ihre vorherige Schätzung mit dem tatsächlichen Ergebnis nicht verrechnet, sondern komplett zusätzlich in Ihrem aktuellen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt.
Erst bei der Bescheidprüfung, z. B. durch Ihren Steuerberater, kann die fehlende Berücksichtigung der Schätzung festgestellt und ein Einspruch eingelegt werden. Selbst nach einem entsprechenden Einspruch zweifeln einzelne Sachbearbeiter die Übereinstimmung der Schätzung mit dem späteren Feststellungsbetrag an.
Beachten Sie bitte, dass die „Gewinnausschüttung“, die Ihnen von geschlossenen Fonds auf Ihr Konto überwiesen wird, selten etwas mit Ihrem steuerlichen Ergebnisanteil zu tun hat. Nicht selten geschieht es sogar, dass diese Auszahlungen sogar aus Ihrer ursprünglichen Einlage geleistet werden, so dass Sie später eventuell sogar nachschusspflichtig werden.