Häusliches Arbeitszimmer: Kosten trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig

Finanzgericht Düsseldorf Pressemitteilung vom 04.06.2013, Urteil vom 23.04.2013 10 K 822/12 E

 

Arbeitnehmer können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend machen, wenn ihnen beim Arbeitgeber kein fester, sondern ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht.

In dem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall (Urteil vom 23.04.2013, Az. 10 K 822/12 E) verfügte der Arbeitnehmer, der auch im Außendienst tätig war, im Gebäude seines Arbeitgebers über keinen festen Arbeitsplatz. Vielmehr nutzte er an den Tagen seiner Anwesenheit einen der vom Arbeitgeber ohne feste Zuordnung vorgehaltenen Pool-Arbeitsplätze. Anhand einer Bescheinigung seines Arbeitgebers wies er nach, dass am Betriebssitz im Schnitt für acht Arbeitnehmer nur drei Arbeitsplätze bereit gehalten werden. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer mit der Begründung ab, dem Arbeitnehmer werde von seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben und darauf hingewiesen, dass diesem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Daher könnten die Aufwendungen für das Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden. Zwar handele es sich bei dem Pool-Arbeitsplatz um einen anderen Arbeitsplatz. Dieser habe dem Arbeitnehmer jedoch nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung gestanden. Denn der Arbeitnehmer habe aufgrund der Unterdeckung an Arbeitsplätzen nicht jederzeit auf einen freien Arbeitsplatz zugreifen können. Wenn alle Arbeitsplätze aufgrund der Anwesenheit anderer Mitarbeiter besetzt seien, müsse er seine Tätigkeit zwingend im häuslichen Arbeitszimmer verrichten.

„Die Entscheidung hat für alle Arbeitnehmer Bedeutung, die im Rahmen von modernen Office-Konzepten über keine fixen Arbeitsplätze verfügen und sich ihren Arbeitsplatz bei Anwesenheit frei wählen", führt Dr. Nils Trossen, Pressesprecher des Gerichts aus. „Es kommt nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer seiner Steuererklärung eine Bescheinigung seines Arbeitgebers beilegt, aus der hervorgeht, dass er auch bei Beantragung eines festen Arbeitsplatzes einen solchen z.B. aus Platzgründen oder anderen betriebsorganisatorischen Gründen nicht erhalten kann.“

 

Quelle: www.fg-duesseldorf.nrw.de