Durch Lohndatenmanipulation veranlasste überhöhte Gehaltszahlung

Finanzgericht Saarland, Urteil vom 21.06.2011, 1 K 1196/08


Ein Arbeitnehmer, welcher im Personalbereich tätig ist und sich durch Manipulation wissentlich mehr Lohn berechnet und erhält, bezieht hierdurch keinen Arbeitslohn i.S.d. § 19 (1) Nr. 1 Einkommensteuergesetz. So entschied das Finanzgericht Saarland in einem Urteil vom 21.6.2011 – 1 K 1196/08; Revision wurde zugelassen.

Das Gericht führte weiterhin aus, dass vor diesem Hintergrund eher ein „Diebstahl“ zugrunde liegt, da das überhöhte Zahlen gegen den potentiellen Willen des Arbeitgebers steht, der den Arbeitnehmer für seine Zurverfügungstellung der Arbeitskraft in vertraglich geregelter Höhe entlohnt.