Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Eigenheim keine außergewöhnlichen Belastungen
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Pressemitteilung vom 22.07.2020, Urteil vom 07.05.2020, Az.: 3 K 2036/19
Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Mai 2020 (3 K 2036/19) hat das  Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Kosten, die durch  Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims  entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich  abzugsfähig sind.
Im Oktober 2015 beauftragten die Kläger (=  Eheleute) ein Massivbau-Unternehmen mit der Errichtung eines  Zweifamilienhauses mit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum  stehenden Grundstück in der Südpfalz. Wegen gravierender Planungs- und  Ausführungsfehler gingen die Kläger gegen das Bauunternehmen gerichtlich  vor, unter anderem im Wege eines Beweissicherungsverfahrens. Allein im  Jahr 2017 zahlten sie dafür Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe  von insgesamt rund 13.700 €. Im Jahr 2018 wurde über das Vermögen des  Bauunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit ihrer  Einkommensteuererklärung für 2017 machten die Kläger u.a. die ihnen  entstandenen Prozesskosten als sog. außergewöhnliche Belastungen (§ 33  Einkommensteuergesetz) geltend und wiesen auf ihre extrem angespannte  finanzielle Situation hin.
Das beklagte Finanzamt und auch das  Finanzgericht lehnten die beantragte Steuerermäßigung hingegen ab. Zur  Begründung wies das Finanzgericht darauf hin, dass die Ansprüche, die  die Kläger mit den Gerichtsverfahren verfolgt hätten, zwar ihr  zukünftiges Eigenheim betroffen hätten und für sie von erheblicher  wirtschaftlicher Bedeutung gewesen seien. Jedoch habe für die Kläger zu  keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren  oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.  Die Kläger seien beide erwerbstätig gewesen und hätten eine ihrem  Wohnbedürfnis entsprechende Mietwohnung bewohnt. Das Baugrundstück sei  nicht lebensnotwendig gewesen und hätte notfalls verkauft werden können.  Die Aufwendungen seien auch nicht außergewöhnlich. Der Erwerb eines  Einfamilienhauses berühre typischerweise das Existenzminimum nicht und  erscheine deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung.  Auch Baumängel seien nicht unüblich, so dass entsprechende Prozesskosten  wegen solcher Mängel ebenfalls grundsätzlich nicht als außergewöhnliche  Belastungen geltend gemacht werden könnten. Auch nach Auffassung des  Bundesfinanzhofs (BFH) stellten Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst  genutzten Einfamilienhaus keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
Anmerkung:
Die  Pressemeldung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich beim Finanzgericht  Rheinland-Pfalz die Klagen häufen, in denen Steuerpflichtige Baumängel  bzw. Schäden an ihrem selbst genutzten Wohnhaus bzw. Wohneigentum als  außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Zum Teil geht es dabei um  sehr hohe Beträge (= hohe Streitwerte) und dementsprechend um ein hohes  Kostenrisiko.
Quelle: www.justiz.rlp.de
