Steuerberater Müller Bochum

Spirituelle Dienstleistungen sind keine Betriebsausgaben

Finanzgericht Münster, Mitteilung vom 17.02.2014, Urteil vom 22.01.2014, 12 K 759/13

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 22.01.2014 (Az. 12 K 759/13 G,F) entschieden, dass Kosten für die Inanspruchnahme einer spirituellen Dienstleistung zur Umsatzsteigerung keine Betriebsausgabe darstellt.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die einen Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck betreibt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat bei schlechten Umsatzzahlen Kontakt zu Gott aufgenommen, damit mehr Kunden in das Geschäft kommen. Dies war auch die Begründung der Klägerin für den beantragten Betriebsausgabenanzug.

Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass zwischen der Dienstleistung und der Umsatzsteigerung kein Zusammenhang, wie z. B. bei Werbemaßnahmen, erkennbar sei.

 

Quelle: www.fg-muenster.nrw.de