Steuerberater Müller Bochum

Kindergeld für Kind in Berufsausbildung auch dann, wenn es sich nicht um einen klassischen Ausbildungsberuf handelt.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Pressemitteilung vom 03.08.2010, Urteil vom 12.07.2010 Az.: 5 K 2542/09

 

Mit Urteil vom 12. Juli 2010 zum Kindergeldrecht (Aktenzeichen 5 K 2542/09) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob eine für die Gewährung von Kindergeld notwendige Berufsausbildung angenommen werden kann, wenn das Kind als „Friseurassistentin“ beschäftigt wird.

Die Tochter T des Klägers schloss am 14. Juli 2007 mit dem Inhaber eines Friseursalons in Rheinland-Pfalz einen Arbeitsvertrag ab, nach dessen Inhalt sie als „Friseurassistentin“ mit einer Vergütung von zunächst 250.- € monatlich beschäftigt wurde. Auf Anfrage der Familienkasse teilte die Mutter der T u.a. mit, dass die Ausbildung der T vom 15. Juli 2007 bis zum 15. Juli 2009 laufe. Auf ihrer Lohnabrechnung sei ihr Verdienst als Ausbildungsvergütung bezeichnet. Im Jahre 2009 teilte die Familienkasse dem Kläger mit, dass T nach ihren Ermittlungen bei der Handwerkskammer nicht als Auszubildende des Friseursalons gemeldet sei. Man gehe davon aus, dass T nur ein Beschäftigungsverhältnis gehabt und keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) absolviert habe. Kindergeld   könne nur für Kinder gezahlt werden, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf und nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung ausgebildet würden.

Dem trat der Kläger mit dem Hinweis entgegen, T werde „intern“ ausgebildet und legte den Ausbildungsvertrag vom 14. Juli 2007 vor, in dem T als Auszubildende bezeichnet wurde. Des Weiteren wurde festgehalten, dass T nach den Richtlinien der Ausbildungsverordnung der Friseure ausgebildet werde.

Gleichwohl hob die Familienkasse im Juli 2009 die Festsetzung des Kindergeldes für T ab April 2007 mit der Begründung auf, T habe in dem Friseursalon nur eine gering bezahlte Beschäftigung ausgeübt und keine Berufsausbildung absolviert und forderte vom Kläger insgesamt 3.398.- € zurück.

Die dagegen gerichtete Klage war jedoch erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, werde beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs befinde sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernstlich darauf vorbereite. Für den Begriff der Ausbildung sei es ausreichend, wenn die Maßnahme geeignet sei, eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit zu schaffen, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung der beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung einer Lebensgrundlage dienen könne und solle. Kindern müsse daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen. Entgegen der Auffassung der Familienkasse liege eine Berufausbildung nicht nur dann vor, wenn die Berufsausbildung in einem dem BBiG entsprechenden Ausbildungsberuf absolviert werde. Dass T nicht die Berufsschule besuche und von dem Ausbildungsbetrieb – aus welchen Gründen auch immer – nicht bei der Handwerkskammer als Auszubildende gemeldet worden sei, ändere nichts daran, dass sie nach den Kriterien der Rechtsprechung zu einem Beruf ausgebildet werden sollte. Aus der Mitteilung des Friseursalons gehe deutlich hervor, dass T nicht als geringfügig Beschäftigte eingesetzt worden sei, sondern im Friseurhandwerk mit dem Ziel ausgebildet worden sei, ihr künftig eine Erwerbsgrundlage zu schaffen. Auch die von T geforderte regelmäßige Teilnahme an Schulungen vor Ort und in einer „Hairschool“ spreche dafür, dass sie firmenintern ausgebildet worden sei. Korrespondierend damit sei ihre Vergütung dann auch aus Ausbildungsvergütung bezeichnet worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Quelle: www.justiz.rlp.de