Steuerberater Müller Bochum

Die Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer besteuert den Austausch von Leistungen, also Ihren Umsatz.

Bemessungsgrundlage der Besteuerung sind Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelte, die er im Rahmen seiner Tätigkeit im Inland erzielt.

Sie wird prozentual berechnet und der derzeitige Prozentsatz liegt bei 19 %.

Termine zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung entnehmen Sie den Informationen unter dem Punkt Finanzbuchhaltung.

 

Die Vorsteuer

Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer tritt der Begriff Vorsteuer, bzw. Vorsteuerabzug auf.

Die Tatsache, dass Sie als Unternehmer auf Wareneinkäufe und Betriebsausgaben Umsatzsteuer zahlen, berechtigt Sie dazu, die in den Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.

Umsatzsteuer und Vorsteuer werden verrechnet, sodass es einmal zu einem Umsatzsteuerüberschuss, einmal zu einem Vorsteuerüberschuss kommen kann.

Dies bedeutet, dass es, je nach Zeitintervall der Buchhaltung, zu Zahlungen oder Erstattungen kommen kann.

Kurzum:

Kaufen Sie mehr Ware ein, als dass Sie Umsätze produzieren, so überwiegt die Vorsteuer und Sie erhalten eine Erstattung für den Zeitraum.

Als Umkehrschluss bedeutet dies:

Produzieren Sie mehr Umsatz, als dass Sie Waren einkaufen, so überwiegt die Umsatzsteuer und es kommt zu einer Zahllast.

Gleiches gilt auch für Betriebsausgaben, also Ausgaben im Rahmen Ihrer Tätigkeit. Beispielsweise Büromaterial, Werkzeuge, Raumkosten und so weiter.

 

Innergemeinschaftliche Lieferung

Grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU (Innergemeinschaftliche Lieferung) sind im Land des Beginns der Versendung umsatzsteuerfrei.

Liefern Sie Ware ins EU-Ausland, so entsteht für Sie keine Umsatzsteuer.

Erhalten Sie Ware aus dem EU-Ausland, wird eine Umsatzsteuer fällig, die Sie als Vorsteuer geltend machen können.

Vorraussetzung hierfür ist eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, mit der sichergestellt wird, dass der Erwerber die Umsatzsteuer in seiner Heimat abführt.

 

Ausfuhrlieferungen

Eine Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn Sie im Rahmen Ihres Unternehmens Waren in das Drittlandsgebiet (nicht-EU) liefern. Ähnlich der innergemeinschaftlichen Lieferung entsteht hier keine Umsatzsteuer.