Steuerberater Müller Bochum

Welche Einkünfte muss ich angeben?

Es müssen immer alle Einnahmen angegeben werden, die mit dem vermieteten Objekt im Zusammenhang stehen. Zu den Einnahmen gehören daher neben der Kaltmiete auch alle eingenommenen Umlagen. Ausserdem müssen Einnahmen aus Garagen und Werbeflächen erklärt werden.

Die Finanzverwaltungen fordern in der jüngeren Vergangenheit neben der einfachen Erklärung der Gesamteinnahmen auch die Aufteilung auf die reine Kaltmiete und die Umlagen, die am Jahresende abgerechnet werden. Zusätzlich ist die Kaltmiete auf die einzelnen Wohngeschosse aufzuteilen. Durch diese Aufteilung ist es dem Finanzamt möglich, die erklärten Mieteinnahmen auf inhaltliche Richtigkeit zu kontrollieren.

In welchem Jahr muss ich die Einnahmen erklären?

Sowohl die Mieteinnahmen als auch die Einnahmen aus Umlagen sind in dem Jahr zu erklären, in dem sie eingenommen wurden. Es gilt die sogenannte "Geldzuflussrechnung". Dies betrifft auch die Zahlungen von Umlagen. Werden die Umlagen für 2010 im Jahr 2011 abgerechnet und ergibt sich eine Nachzahlung, dann muss diese bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 als Einnahme erklärt werden.

Welche Ausgaben kann ich geltend machen?

Als Ausgaben können alle Kosten geltend gemacht werden, die mit dem Haus zusammenhängen und für die eine Rechnung vorliegt. Hierunter fallen unter anderem:

  • Darlehenszinsen für Anschaffungs- oder Renovierungsdarlehen,
  • Kontoführungsgebühren für das Mietkonto,
  • Renovierungs- und Reparaturrechnungen
  • Grundbesitzabgaben
  • Wasser- und Energiekosten
  • Schornsteinfegerrechnungen
  • Gebäudeversicherungen
  • Hausverwalter-, Hausmeister- und Reinigungskosten sowie
    Beiträge zum Haus- und Grundbesitzerverein, Büromaterialien, Fahrten zum Objekt,...

Was ist die Abschreibung des Hauses?

Die Abschreibung, die normalerweise beim Kauf oder Bau eines Hauses festgestellt wird, richtet sich nach den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes. Die Kosten, die auf das Grundstück entfallen, können nicht abgeschrieben werden. Die Abschreibung soll den Werteverzehr des Objektes steuerlich darstellen. Bei gebrauchten Immobilien beträgt die Abschreibung in den meisten Fällen 2 % der Anschaffungskosten. Bei neuen Immobilien, für die bisher noch keine Abschreibung angesetzt wurde (Neubau, Kauf im Jahr des Neubaus), gibt es eine sinkende Abschreibung, die in den ersten 8 Jahren 5 % beträgt (bei Gebäuden, die nach 1995 hergestellt wurden).

Was ist, wenn ich eine Wohnung selbst bewohne?

Bewohnen Sie eine Wohnung in einem sonst fremdvermieteten Haus selbst, müssen Sie sich selbst keine Miete zahlen. Die Kosten für das gesamte Haus müssen aber entsprechend Ihrer privaten Nutzung gekürzt werden. Wenn Sie z.B. eine Wohnung von 100 qm in einem Haus von insgesamt 500 qm Wohnfläche bewohnen, sind die Kosten um 100/500, also 20% zu kürzen. Haben Sie Kosten getragen, die mit einer bestimmten - vermieteten - Wohnung zusammenhängen, können Sie diese trotzdem voll ansetzen.

Für selbst bewohnte Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser gibt es seit 1996 die Eigenheimzulage, für die es einen eigenen Antrag gibt. Diese Förderung, die einmal für die gesamte Förderlaufzeit beantragt wird, gibt es nur einmal im Leben. Alte Wohneigentumsförderungen nach § 7b und § 10e EStG werden hier angerechnet.