Steuerberater Müller Bochum

Hinweise für Freiberufler

Freiberufler sind Personen, die überwiegend mit ihrem persönlichen Einsatz Leistungen erbringen und damit versuchen, Gewinne zu erzielen. Im Einkommensteuergesetz sind besondere Berufsgruppen genannt (Katalogberufe), die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen. Hierunter fallen

  • Wissenschaftler in der Forschung, die höchstens Prototypen verkaufen,
  • Künstler und Schriftsteller,
  • selbständige Lehrer, Dozenten und Erzieher,
  • Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Krankengymnasten mit eigener Praxis,
  • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
  • Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten,
  • Handelschemiker,
  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer, beratende Volks- und Betriebswirte,
  • Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher und Übersetzer und - Lotsen.

Den oben genannten ähnliche Berufe sind ebenfalls "frei", wenn sie inhaltlich und von der beruflichen Ausgestaltung ähnlich sind.

Freiberufler dürfen sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen. Der Freiberufler muß aber immer noch auf Grund seiner Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Das bedeutet, daß er abgesehen von erlaubten Urlaubszeiten nicht nur den Leistungsprozeß überwacht sondern selbst maßgeblich daran beteiligt ist.

Unter diese Einkunftskategorie fallen außerdem die

  • selbständigen Lotterieeinnehmer, wenn sie keinen Gewerbebetrieb haben,
  • Einkünfte aus Testamentsvollstreckungen, Verwaltung fremden Vermögens und
  • Aufsichtsratvergütungen.

Durch die enge Fassung dieser Einkunftsbeschreibung ist eine Abgrenzung selten und dann nur gegen Arbeitseinkünfte nötig. Hier gilt dem Grunde nach die gleiche Abgrenzung wie zwischen gewerblichen und Arbeitseinkünften.

Was bedeutet die freiberufliche Tätigkeit?

Freiberuflich tätig zu werden bedeutet in der Regel, dass Sie Kunden, Mandanten oder Patienten eine Leistung verkaufen, die Sie selbst geschaffen haben. Im Gegensatz zu den gewerblichen Einkünften müssen Sie eine zu dieser Leistung befähigende Ausbildung vorweisen können. Während Sie beispielsweise als gewerblicher Bauunternehmer zum Ausheben eines Grabens nur mit einer Schaufel umgehen können müssen, brauchen Sie zum Ausgraben eines Weisheitszahnes im Mund eines Patienten eine zahnmedizinische Ausbildung.

Freiberufler sind in einem hohen Maß auf ihre Kenntnisse und Fähigkeiten angewiesen. Aus diesem Grund haben sie regelmäßig geringere Kosten als Gewerbebetriebe, die mit Material, Mitarbeitern und Raumkosten eng kalkulieren können und dies auch müssen. Der größte Faktor des Freiberuflers ist die Zeit, die ihm zur Leistungserbringung zur Verfügung steht. Bei der Bemessung des Honorars von Freiberuflern dürfen weder Leistungserbringer noch Leistungsempfänger vernachlässigen, dass Freiberufler häufig eine mehrjährige Ausbildung hinter sich haben und sich zudem regelmäßig durch Fortbildungen auf dem Laufenden halten müssen. Kalkulieren Freiberufler ähnlich wie Gewerbebetriebe, machen sie mindestens über ihre Lebenszeit hinweg Verlust, da sie die Ausfallzeiten der Aus- und Weiterbildung nicht berücksichtigen.

Als Freiberufler arbeiten Sie wie ein Einzelunternehmer ohne soziales Netz, das heißt Sie müssen sich selbst gegen Krankheit, Pflege und Berufsunfähigkeit versichern und für Ihr Alter vorsorgen. Laufende Risiken wie fehlende Aufträge und krankheitsbedingte Ausfälle müssen durch private Rücklagen genauso ausgeglichen werden wie Forderungsausfälle gegenüber Kunden, Patienten oder Mandanten.

Vom Beginn der freiberuflichen Tätigkeit müssen Sie Ihr Auftreten so gestalten, daß Sie die gewünschte Zielgruppe Ihres Angebotes optimal ansprechen. Dazu gehört die Sauberkeit in den Medizinberufen genauso wie die Seriösität der rechts- und steuerberatenden Berufen. Da der berufliche Erfolg direkt mit der nach außen gezeigten Kompetenz zusammenhängt, ist er mit einem schlechten Ruf sehr schnell verloren.

Welche Rechtsform soll ich wählen?

Die Wahl der Rechtsform ist bei Freiberuflern sehr eingeschränkt. Da der freie Beruf ein persönlicher ist, ist für die meisten Freiberufler, die als Einzelkämpfer tätig sind, die einfache selbständige Tätigkeit die sinnvollste Wahl. Als Freiberufler sind Sie grundsätzlich nicht buchführungspflichtig und müssen nicht bilanzieren. Der Vorteil liegt darin, daß Sie Ihre Einnahmen erst mit dem Eingang auf Ihrem Konto oder in der Kasse versteuern müssen. Wenn jemand nicht bezahlt, passiert bei Ihnen steuerlich also gar nichts.

Entschließen Sie sich z.B. aus Haftungsgründen zu einer anderen Rechtsform wie der GmbH oder GmbH & Co KG, verlieren Sie einkommensteuerlich den freiberuflichen Status. Da neben den erhöhten Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten auch noch die Gewerbesteuer hinzukommt, ist diese Konstruktion also nur für Freiberufler sinnvoll, die regelmäßig Risiken tragen müssen, die durch Berufs-, Betriebs- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen nicht oder nur zu hohen Kosten versichert werden können. Für die Umsatzsteuer gilt seit einem Urteil zu einer zahnärztlichen GmbH, dass nicht die Rechtsform des Betriebes sondern entsprechend EU-Recht die berufliche Qualität der Gesellschafter und Mitarbeiter ausschlaggebend sind.

Schließen sich mehrere Freiberufler zu einer Gesellschaft zusammen, können sie zwischen der

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der
  • Partnerschaft

wählen. Während für die Gründung einer GbR grundsätzlich nur ein Gesellschaftsvertrag nötig ist, der die Beteiligung regelt, ist die Partnerschaft analog zur oHG mit Vertrag zum Partnerschaftsregister anzumelden. Der Vorteil in der Partnerschaft zur GbR liegt in der Haftungsbegrenzung auf die eigene Tätigkeit eines Partners. Die Haftung für berufliche Fehler anderer Partner kann damit auf diese begrenzt werden.

Im Rahmen einer Gesellschaft von Freiberuflern ist zur Abgrenzung des Haftungsrisikos neben Partnerschaft auch die Büro- oder Praxisgemeinschaft denkbar. Hier wird - nicht wie bei der Sozietät oder Gemeinschaftspraxis - nur der Kostenbereich gemeinschaftlich verteilt. Das heißt, dass die Freiberufler in den gemeinsam angemieteten oder gekauften Räumen jeweils auf eigene Rechnung arbeiten und nur Miete, Geräte und Personal gemeinsam bezahlen. Kritisch ist hier immer das Nutzungsverhältnis der gemeinsamen Gegenstände zu betrachten, da es häufig Anlaß zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern gibt.

Was muss ich beim Unternehmenssitz bedenken?

Der Sitz des Unternehmens ist bei vielen Freiberuflern eher nebensächlich. Da viele reine Dienstleistungen anbieten, die nur in der mündlichen oder schriftlichen Vermittlung oder Anwendung von Wissen bestehen, ist eine gute Erreichbarkeit hauptsächlich nur für die medizinischen Berufe von Bedeutung. Hinsichtlich des Auftretens sollte allerdings Wert auf repräsentative Praxis- oder Büroflächen gelegt werden.

Da Freiberufler von ihren Standesvertretungen häufig mit einem mehr oder weniger strengen Werbeverbot belegt werden, sind sie auf Mund-zu-Mund Propaganda angewiesen. In vielen Fällen kommen die Kunden, Mandanten oder Patienten auf Empfehlung und nehmen zumindest beim ersten Besuch durchaus gewisse Erreichbarkeitsprobleme in kauf.

Muss ich Bücher führen und bilanzieren?

Solange Sie als klassischer Freiberufler - allein oder in einer Sozietät - arbeiten, müssen Sie keine Bücher führen. Es reicht grundsätzlich aus, am Jahresende die Einnahmen den Ausgaben gegenüberzustellen. Das Ergebnis dieser Einnahme- Überschußrechnung ist der Gewinn, den Sie versteuern. Müssen Sie Umsatzsteuer zahlen, müssen Sie diese Rechnung nicht nur jährlich machen sondern je nach Anmeldungszeitraum auch quartalsweise oder monatlich. Wichtig hierbei ist, dass Sie beim Finanzamt die Versteuerung nach eingegangenen Beträgen (Ist-Besteuerung) wählen.

Sobald Sie größere Umsätze tätigen, das heißt für eine größere Menge von Kunden, Patienten oder Mandanten tätig werden, sollten Sie über Ihre Einnahmen und Ausgaben Aufzeichnungen anfertigen, da Sie sonst mäglicherweise den Überblick verlieren könnten und über Ihren steuerpflichtigen Gewinn zu niedrige Vorstellungen haben.

Was passiert mit Investitionen?

Investitionen, das heißt die Anschaffung von Gegenständen mit einem Wert von über EUR 410 werden bei der Einnahme- Überschußrechnung besonders behandelt. Da die Nutzungsdauer regelmäßig länger als ein Jahr ist, werden sie "abgeschrieben". Bei der Abschreibung wird der Kaufpreis des Gegenstandes steuerlich über die Nutzungsdauer verteilt. Das bedeutet, daß nicht der Kaufpreis als Ausgabe angesetzt wird sondern nur der jährliche Abschreibungsbetrag. Damit mindert der Kauf den Gewinn nicht nur im Jahr der Zahlung sondern auch in den Folgejahren.

Beispiel:
Sie kaufen im Januar 2005 eine Maschine für Ihren Betrieb für EUR 5.000. Die Maschine können Sie 5 Jahre benutzen. Nach 5 Jahren ist die Maschine wertlos. Obwohl Sie die Maschine 2005 voll bezahlt haben, können Sie von dieser Ausgabe bei linearer Abschreibung nur EUR 1.000 steuerlich geltend machen. Dafür können Sie auch in den Jahren 2006 bis 2009 jeweils EUR 1.000 geltend machen, obwohl Sie in diesen Jahren keine Ausgabe hatten. Damit soll die Besteuerung dem tatsächlichen Wertverlust entsprechend erfolgen.