Steuerberater Müller Bochum

Fußballschiedsrichter sind nicht gewerbesteuerpflichtig

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Pressemitteilung vom 29.09.2014, vom 18.07.2014 Az.: 1 K 2552/11


Mit Urteil vom 18. Juli 2014 (1 K 2552/11) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein Fußballschiedsrichter selbst dann, wenn er international (und nicht nur national) tätig ist, keine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausübt. Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil inzwischen Rechtsmittel beim BFH eingelegt (Aktenzeichen X B 123/14).

Der Kläger war in den drei Streitjahren hauptberuflich selbständig tätig. Daneben wurde er als Fußballschiedsrichter sowohl bei nationalen (u.a. Fußball-Bundesliga) als auch bei internationalen (u.a. Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Champions League) Wettbewerben eingesetzt. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt (FA) die Auffassung, dass Schiedsrichter, die nicht nur national, sondern auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen eingesetzt würden, aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielen würden. Das Finanzamt ging dementsprechend von gewerbesteuerpflichtigen Gewinnen des Klägers aus.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Klägers und gab der Klage mit Urteil vom 18. Juli 2014 (1 K 2552/11) statt. Das Gericht war der Auffassung, dass der Kläger mit seinen Einkünften als Fußballschiedsrichter nicht der Gewerbesteuer unterliege, weil er sich nicht – wie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlich - am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt habe. Er sei nicht „am Markt“ tätig geworden, da ein „Markt“ für Fußballschiedsrichter nicht existiere. Fußballschiedsrichter würden vielmehr in den einzelnen Wettbewerben (Bundesliga, Welt- und Europameisterschaften usw.) durch die jeweils ausschließlich zuständigen – nationalen (DFB) und internationalen (FIFA, UEFA) – Verbände für die Leitung von Spielen nominiert. Die Möglichkeit, seine Leistung einem anderen Abnehmer anzubieten, bestehe für einen Fußballschiedsrichter von vornherein nicht. Es fehle damit unbeschadet der Tatsache, dass für die Leitung eines Fußballspiels eine Vielzahl von Schiedsrichtern in Betracht komme, an einem weiteren wesentlichen Merkmal eines „Marktes“, nämlich der Existenz mehrerer (potentieller) Abnehmer für die angebotene Leistung. Auch soweit der Kläger international für mehrere Abnehmer (Verbände) tätig geworden sei, komme darin keine Teilhabe an einem Marktgeschehen zum Ausdruck. Diese Fußballverbände seien ebenfalls keine Marktteilnehmer, denn sie träten nicht zueinander in Wettbewerb. Insofern unterscheide sich die Tätigkeit des Fußballschiedsrichters grundlegend z.B. von derjenigen des international tätigen Tennisschiedsrichters, der nicht von einem Verband, sondern von den jeweiligen – als Marktteilnehmer untereinander konkurrierenden – Turnierveranstaltern beauftragt werde.

Die Tätigkeit des Klägers entspreche auch im Übrigen nicht dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme. So müsse ein Fußballschiedsrichter seine Vergütung nicht – wie im Verhältnis zwischen Unternehmer und Auftraggeber üblich – mit den jeweiligen Verbänden im Einzelnen aushandeln, sondern erhalte für die Leitung von Spielen feste Aufwandsentschädigungen (z.B. für die Leitung eines Spiels der 1. Bundesliga derzeit 3.800,00 Euro vom DFB). Ferner seien die Bedingungen, unter denen er tätig werde, durch die Statuten des jeweiligen Verbands im Einzelnen verbindlich geregelt. Des Weiteren würden sportliche Vergehen der Schiedsrichter im Zuständigkeitsbereich des DFB z.B. nicht durch die ordentlichen Gerichte, sondern von den Rechtsorganen des DFB geahndet, was ebenfalls die Ansicht des Klägers bestätige, dass Schiedsrichter nicht in markttypischer Weise, sondern in einem „streng reglementierten und nach außen geschlossenen System“ tätig würden. Anders als die meisten „normalen“ Gewerbetreibenden benötige ein Fußballschiedsrichter auch kein eigenes Personal und keinen eingerichteten Geschäftsbetrieb, um seiner Tätigkeit nachgehen zu können. Darüber hinaus könne er den Erfolg seiner Tätigkeit nicht durch marktübliche Aktivitäten (Werbung, Preisnachlässe u.ä.) beeinflussen.


Quelle: www.justiz.rlp.de